|
I. Vertragsabschluß
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle -auch zukünftigen- Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen. Durch die Auftragserteilung erklärt
sich unser Auftraggeber mit den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen
einverstanden. Wird der Auftrag durch unseren Auftraggeber nur aufgrund
seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen
bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme
unserer Ware oder mit Versandgenehmigung gelten diese Bedingungen
als angenommen.
2. Angebote durch uns sind Aufforderungen, einen Auftrag zu erteilen
und bis zur schriftlichen Bestätigung oder Lieferung durch
uns freibleibend und unverbindlich. Bis zu 4 Wochen nach Eingang
bei uns ist der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden. Schadensersatzansprüche
aus der Nichtannahme des Auftrages können nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, daß eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Schadensverursachung vorliegt.
3. Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft,
Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht
bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns
abzugeben.
4. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu
ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.
|
|
II. Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder
Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. |
|
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. An die bestätigten Preise sind wir 4 Monate ab Zustandekommen
des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt
sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten
Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung
und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr
als 15% des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber
berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Ziffer 1 gilt auch dann entsprechend, wenn sich unsere Einkaufspreise
durch Devisenkursänderung erhöhen.
3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der
am Tag der in Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
4. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug von Skonto fällig.
5. Nach Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe
von 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.
Ihre Annahme ist nicht als Stundung des Kaufpreises anzusehen. Eine
Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung
oder Zurückleitung bei Nichteinlösung sind vom Auftraggeber
auf Verlangen vorab in bar zu vergüten.
8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem
Vertrag auf Dritte zu übertragen.
|
|
IV. Rücktrittsrecht bei Unvermögen
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir
trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht richtig
oder rechtzeitig selbst beliefert werden und anderweitige Deckungskäufe
unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder uns bzw. unseren Vorlieferanten
die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist,
die nach Vertragsabschluß eingetreten sind oder uns nicht
bekannt waren und die nicht in unserem Einflußbereich liegen,
wie z.B.Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen,
hoheitliche Eingriffe, höhere Gewalt.<´span> |
|
V. Rücktrittsrecht usw. bei Zahlungsverzug
und Vermögensverschlechterung
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn derAuftraggeber
mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug
gerät, bei ihm Wechsel zum Protest gehen, in seinen Vermögensverhältnissen
eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wir ungünstige
Auskünfte über den Auftraggeber (z.B. Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest) erhalten. In diesen Fällen sind
wir auch berechtigt, für weitere Lieferungen Barzahlung im
voraus zu verlangen und alle umlaufenden Akzepts, Wechsel und Schecks
sofort aus dem Verkehr zu ziehen -hier durch entstehende Kosten
zu Lasten des Käufers- und hierfür Barzahlung zu verlangen. |
|
VI. Lieferfrist und Gefahrtragung
1. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in der Auftragsbestätigung
eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um 4 Wochen überschritten
werden. Vor Ausübung der Rechte aus §326 BGB muß
eine Nachfrist von mindestens 1 Woche gesetzt werden. Die Lieferfrist
verlängert sich um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen
aus den in Ziffer IV. genannten Gründen bestehen.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf
den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten
oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird
auf seine Kosten die Sendung durch Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind
wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung
zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig.
|
|
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Empfang
zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns umgehend schriftlich
Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit
es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer
Untersuchung erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so
muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gerügt
werden. Eine spätere Mängelrüge ist ausgeschlossen.
2. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber
ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Das gleiche gilt,
wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig vornimmt.
3. Für rechtzeitig gerügte mangelhafte Ware wird innerhalb
der Frist nach unserer Wahl nachgebessert oder mangelfrei Ersatz
geliefert.
4. Kommen wir der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht nicht
oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei
Sukzessivlieferungsverträgen beschränken sich diese Rechte
auf die jeweilige Teillieferung.
5. Im Falle der Nachbesserung und Ersatzlieferung gilt Ziffer VI.
Nr. 1. entsprechend.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlerhafte Ware auf eigene
Kosten und Gefahr zu uns zu transportieren oder zu versenden. Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, werden die Transportkosten
mit der preisgünstigsten Versandart erstattet. Der Auftragnehmer
trägt die Kosten der Überprüfung, soweit sich kein
Mangel zeigt.
7. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung wird für
den gleichen Zeitraum Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand, also nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit
für die Erstlieferung.
8. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern solange
der Auftraggeber nicht den unbeanstandeten Teil der Lieferung bezahlt
hat.
9. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber
oder Dritte,
b) fehlerhafte Bestelldaten und -normen in Bezug auf den geplanten
Gebrauch,
c) natürliche Abnutzung,
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen
sind.
|
|
|
|
VIII. Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Unvermögen, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten,
Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung -auch
soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
des Auftraggebers stehen (Mangelfolgeschäden) -werden ausgeschlossen,
es sei denn,
a) daß der Schaden vorsätzlich oder
b) grob fahrlässig durch Geschäftsführer oder leitende
Angestellte verursacht worden ist oder
c) daß vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt werden,
deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden
würden
2. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften
wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Auftraggeber
gerade gegen die eingetragenen Schäden abzusichern.
3. Pro Schadensfall wird die Haftung für alle in Abs. 1 genannten
Rechtsgründe auf den 8-fachen Betrag der jeweiligen Auftragsvergütung
beschränkt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Abs. 1-3) zum Grund
und zur Höhe des Anspruchs werden nicht wirksam,soweit die
Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
5. Unberührt von dieser Klausel bleiben Produkthaftungsansprüche.
|
|
IX. Verjährung
1. Alle gegen uns gerichteten Mängelhaftungs-
und alle Schadensersatzansprüche (Ziffer IX. Abs. 1), also auch
die aus unerlaubter Handlung verjähren nach 6 Monaten.
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Ware beim
Auftraggeber. |
|
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von
ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche,
auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung
bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung genommen werden und der
Saldo gezogen ist. Die Hingabe von Wechseln und Schecks gilt nicht
als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt
ist.
2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich Ziffer 3. berechtigt,im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter
zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet,
hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen
wie vorstehend vorzubehalten. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt
die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Kaufpreisforderungen an
den Verkäufer ab. Im Fall des Weiterverkaufs zusammen mit Waren
Dritter gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Die Abtretung erfolgt
vorläufig still; jedoch hat der Verkäufer das Recht, die
Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinerZahlungsverpflichtung
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf
Verlangen des Verkäufers die Abnehmer von der Abtretung zu
benachrichtigen und den Verkäufer alle für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen
Auskünfte zu erteilen.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung
aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht.
Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines
Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen noch darf mit dem Abnehmer
die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung
ausgeschlossen werden.
4. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 25%, ist er
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach seiner Wahl verpflichtet; jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware
nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben zu werden.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle
üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren
angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.
In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind
an den Verkäufer abzutreten.
6. Im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Waren
und/oder der abgetretenen Forderung durch Dritte ist dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen unter Übersendung
einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
7. Der Auftraggeber wird dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit
Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über
die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilen.
8. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den
Verkäufer ist dieser berechtigt, die Vorbehaltsware sofort
beim Auftraggeber abzuholen und freihändig zu verkaufen oder
versteigern zu lassen. Für die Ausfallordnung haftet der Auftraggeber.
9. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Sofern nicht das Abzahlungsgesetz Platz greift, ist die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag.
|
|
XI. Erbringung von Dienstleistungen
Für den Fall, daß von uns nur Dienstleistungen erbracht
werden, gilt das Dienstleistungsrecht des BGB mit der Maßgabe,
daß diese Bedingung entsprechende Anwendung finden. |
|
XII. Schlußbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem
Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf und den Abschluß
internationaler Kaufverträge finden keine Anwendung. Erfüllungsort
für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Altena oder
Hagen.
2. Die Gerichte Altenas und Hagens sind örtlich und international
zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
a) wenn der andere Teil Vollkaufmann ist oder juristische Person
des öffentlichen Rechts,
b) wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz,
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland hat oder
c) diesen nach Vertragsschluß aus dem genannten Gebiet verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für das Mahnverfahren
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen
weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.
|
|
|