I. Vertragsabschluß

1.  Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich unser Auftraggeber mit den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch unseren Auftraggeber nur aufgrund seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder mit Versandgenehmigung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2.  Angebote durch uns sind Aufforderungen, einen Auftrag zu erteilen und bis zur schriftlichen Bestätigung oder Lieferung durch uns freibleibend und unverbindlich. Bis zu 4 Wochen nach Eingang bei uns ist der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden. Schadensersatzansprüche aus der Nichtannahme des Auftrages können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt.
3.  Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns abzugeben.
4.  Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.
 
II. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
 
III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.  An die bestätigten Preise sind wir 4 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr als 15% des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
2.  Ziffer 1 gilt auch dann entsprechend, wenn sich unsere Einkaufspreise durch Devisenkursänderung erhöhen.
3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der in Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
4.  Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug von Skonto fällig.
5.  Nach Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.  Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Ihre Annahme ist nicht als Stundung des Kaufpreises anzusehen. Eine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung sind vom Auftraggeber auf Verlangen vorab in bar zu vergüten.
8.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
 
IV. Rücktrittsrecht bei Unvermögen

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht richtig oder rechtzeitig selbst beliefert werden und anderweitige Deckungskäufe unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder uns bzw. unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsabschluß eingetreten sind oder uns nicht bekannt waren und die nicht in unserem Einflußbereich liegen, wie z.B.Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, hoheitliche Eingriffe, höhere Gewalt.<´span>
 
V. Rücktrittsrecht usw. bei Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn derAuftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zum Protest gehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wir ungünstige Auskünfte über den Auftraggeber (z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest) erhalten. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, für weitere Lieferungen Barzahlung im voraus zu verlangen und alle umlaufenden Akzepts, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen -hier durch entstehende Kosten zu Lasten des Käufers- und hierfür Barzahlung zu verlangen.
 
VI. Lieferfrist und Gefahrtragung

1.  Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in der Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um 4 Wochen überschritten werden. Vor Ausübung der Rechte aus §326 BGB muß eine Nachfrist von mindestens 1 Woche gesetzt werden. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen aus den in Ziffer IV. genannten Gründen bestehen.
2.  Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3.  Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4.  Teillieferungen sind zulässig.
 
VII. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1.  Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns umgehend schriftlich Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gerügt werden. Eine spätere Mängelrüge ist ausgeschlossen.
2.  Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
3.  Für rechtzeitig gerügte mangelhafte Ware wird innerhalb der Frist nach unserer Wahl nachgebessert oder mangelfrei Ersatz geliefert.
4.  Kommen wir der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei Sukzessivlieferungsverträgen beschränken sich diese Rechte auf die jeweilige Teillieferung.
5.  Im Falle der Nachbesserung und Ersatzlieferung gilt Ziffer VI. Nr. 1. entsprechend.
6.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlerhafte Ware auf eigene Kosten und Gefahr zu uns zu transportieren oder zu versenden. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, werden die Transportkosten mit der preisgünstigsten Versandart erstattet. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Überprüfung, soweit sich kein Mangel zeigt.
7.  Für das Ersatzstück und die Nachbesserung wird für den gleichen Zeitraum Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für die Erstlieferung.
8.  Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern solange der Auftraggeber nicht den unbeanstandeten Teil der Lieferung bezahlt hat.
9.  Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte,
b) fehlerhafte Bestelldaten und -normen in Bezug auf den geplanten Gebrauch,
c) natürliche Abnutzung,
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
 
VIII. Haftungsbegrenzung

1.  Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Unvermögen, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung -auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen (Mangelfolgeschäden) -werden ausgeschlossen, es sei denn,
a) daß der Schaden vorsätzlich oder
b) grob fahrlässig durch Geschäftsführer oder leitende Angestellte verursacht worden ist oder
c) daß vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt werden, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würden
2.  In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Auftraggeber gerade gegen die eingetragenen Schäden abzusichern.
3.  Pro Schadensfall wird die Haftung für alle in Abs. 1 genannten Rechtsgründe auf den 8-fachen Betrag der jeweiligen Auftragsvergütung beschränkt.
4.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Abs. 1-3) zum Grund und zur Höhe des Anspruchs werden nicht wirksam,soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
5.  Unberührt von dieser Klausel bleiben Produkthaftungsansprüche.
 
IX. Verjährung

1.  Alle gegen uns gerichteten Mängelhaftungs- und alle Schadensersatzansprüche (Ziffer IX. Abs. 1), also auch die aus unerlaubter Handlung verjähren nach 6 Monaten.
2.  Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Auftraggeber.
 
X. Eigentumsvorbehalt

1.  Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen ist. Die Hingabe von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
2.  Der Auftraggeber ist vorbehaltlich Ziffer 3. berechtigt,im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab. Im Fall des Weiterverkaufs zusammen mit Waren Dritter gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Die Abtretung erfolgt vorläufig still; jedoch hat der Verkäufer das Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinerZahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Verkäufers die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und den Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen.
3.  Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden.
4.  Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 25%, ist er auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet; jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben zu werden.
5.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten.
6.  Im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderung durch Dritte ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
7.  Der Auftraggeber wird dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilen.
8.  Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer ist dieser berechtigt, die Vorbehaltsware sofort beim Auftraggeber abzuholen und freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für die Ausfallordnung haftet der Auftraggeber.
9.  Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.  Sofern nicht das Abzahlungsgesetz Platz greift, ist die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag.
 
XI. Erbringung von Dienstleistungen

Für den Fall, daß von uns nur Dienstleistungen erbracht werden, gilt das Dienstleistungsrecht des BGB mit der Maßgabe, daß diese Bedingung entsprechende Anwendung finden.
 
XII. Schlußbestimmungen

1.  Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf und den Abschluß internationaler Kaufverträge finden keine Anwendung. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Altena oder Hagen.
2.  Die Gerichte Altenas und Hagens sind örtlich und international zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
a) wenn der andere Teil Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts,
b) wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder
c) diesen nach Vertragsschluß aus dem genannten Gebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für das Mahnverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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